Erste Allgemeine Arbeitnehmer Kranken- und Unterstützungskasse AK-UK – Mitteilung der FMA Österreich

Die österreichische Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) kann gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) im Falle der Verhängung einer Sanktion, die wegen Verstößen gegen u.a. § 98 Abs. 1a Bankwesengesetz (BWG) gesetzt wurde, den Namen der Personen oder Unternehmen, gegen das eine Sanktion verhängt wurde, sowie die verhängte Sanktion beauskunften oder veröffentlichen.

Mit Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 27. April 2016 teilt die FMA daher mit, dass der

Erste Allgemeine Arbeitnehmer Kranken- und Unterstützungskasse AK-UK
ZVR Zahl 618517604
1040 Wien, Prinz Eugen Straße 68/Parterre
http://www.ak-uk.at

mit Bescheid vom 11.04.2016 aufgetragen wurde, den unerlaubten Betrieb des Einlagengeschäfts gemäß § 1 Abs 1 Z 1 BWG zu unterlassen.