Urteil: Heise gegen Commerzbank AG
Landgericht Dortmund Beschluss 7 O 108/15- In dem Rechtsstreit Heise gegen Commerzbank AG
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund am 21.06.2016 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Beckers, den Richter am Landgericht Sembowski und den Richter Reher beschlossen:
A.
Es wird auf Antrag der Antragstellerin nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 KapMuG folgender Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik ”Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz” (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht:
I. |
Beklagte: Commerzbank AG, vertreten durch den Vorstand Martin Blessing (Vorsitzender), Frank Anuscheit, Markus Beumer, Stephan Engels, Michael Reuther, Stefan Schmittmann und Martin Zielke, Kaiserstraße 16, 60311 Frankfurt |
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II. |
Bezeichnung des von dem Musterverfahrensantrag betroffenen Emittenten von Wertpapieren oder Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen: IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG. |
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III. |
Bezeichnung des Prozessgerichts: Landgericht Dortmund |
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IV. |
Aktenzeichen des Prozessgerichts: 7 O 108/15 |
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V. |
Feststellungsziele des Musterverfahrensantrags:
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VI. |
Knappe Darstellung des Lebenssachverhaltes: Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin nach Zeichnung einer von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vermittelten Beteiligung an der IVG EuroSelect Zwölf GmbH & Co. KG. Die Klägerin begehrt im Wesentlichen im Wege des Schadensersatzes die Erstattung des Erwerbspreises abzüglich erhaltener Ausschüttungen, sowie die Freistellung von etwaigen Nachteilen der Zeichnung. Ihre Ansprüche leitet die Klägerin aus fehlerhafter Anlageberatung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten her. Diese habe sie nicht anlegergerecht und anlagegerecht beraten, insbesondere sei nicht auf die Höhe erfolgter Rückvergütungen hingewiesen worden und die Beratung anhand eines fehlerhaften Verkaufsprospektes erfolgt. Die Fehler des Verkaufsprospektes sind insbesondere Gegenstand der klägerischen Anträge. In Kenntnis der wirtschaftlichen Risiken der Anlage hätte sie, so behauptet die Klägerin, die Anlage nicht getätigt. Die Beklagte tritt den Behauptungen im Einzelnen entgegen, insbesondere sei die Klägerin schon nicht beratungsbedürftig gewesen, der – rechtzeitig übergebene – Prospekt nicht fehlerhaft und Ansprüche jedenfalls verjährt. |
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VII. |
Zeitpunkt des Eingangs des Musterverfahrensantrags beim Prozessgericht: 07.07.2015 |
B.
Im Übrigen wird der Musterverfahrensantrag der Antragstellerin als unzulässig verworfen, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG.
Gründe
Soweit die Klägerin weitergehende Musterverfahrensanträge gestellt hat, waren diese nicht bekannt zu machen. Die Voraussetzungen für eine Bekanntmachung liegen insoweit nicht vor. Die Entscheidung des zugrundeliegenden Rechtsstreits hängt nicht von den – wie folgt – beantragten Feststellungszielen ab, § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG:
1. |
„[2.] Es wird festgestellt, dass ab dem 01.09.2006 eine Prospektnachtragspflicht bestand, da der Verkaufsprospekt nicht darüber informiert, dass sich im Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 01.09.2006 die anstehenden Neubauprojekte im sog. spekulativen Bereich (ohne vorherigen feststehenden Mieter) verdoppelt haben und zudem ohnehin schon Flächen von ca. 13 Mio. sqft. leer standen und der Prospekt somit spätestens ab dem 01.09.2006 unrichtig und irreführend wurde.“ Die Klägerin hat die Beteiligung bereits am 06.06.2006 gezeichnet, so dass eine etwaige Prospektnachtragspflicht nicht entscheidungserheblich ist. |
2. |
„[3.] Es wird festgestellt, dass die unter Ziff. 1. a) – 1. i) und Ziff. 2. aufgeführten Prospektmängel jeweils für die Musterbeklagten bei der gebotenen sachkundigen Prüfung mit banküblicher Sorgfalt erkennbar waren bzw. der Musterbeklagten PFM als Gründungskommanditistin bekannt war.“ Der Antrag war insoweit zu verwerfen, als von der Klägerin Feststellungen hinsichtlich einer „Musterbeklagten PFM“ begehrt worden sind. Die PFM ist nicht Partei dieses Rechtsstreits geworden, eine Erheblichkeit der Kenntnis dieser von Prospektmängeln für den zugrunde liegenden Rechtsstreit nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. |
3. |
„[5.] Es wird festgestellt, dass den Musterbeklagten die Darlegungs- und Beweislast dafür obliegt, dass die unter Ziffer 1.a) bis 1.i) und Ziffer 2 aufgeführten Prospektmängel richtig gestellt wurden.“ Eine Richtigstellung von Prospektmängeln wird von keiner Partei des zugrunde liegenden Rechtsstreits behauptet. Eine vorgreifende Feststellung für etwaig streitig werdenden Vortrag ist durch ein Musterverfahren nicht einzuholen. Dies gilt insbesondere, da Anhaltspunkte für ein Streitigwerden nicht bestehen. Durch die Beklagte ist nicht nur eine Stellungnahme zu dem Musterverfahrensantrag, sondern weiter auch bereits eine Klageerwiderung zur Akte gereicht worden, gleichwohl ist eine Richtigstellung von keiner Partei behauptet worden. |