Die Regelungsgegenstände der Kommunalabwasserrichtlinie
Die Fragen des Umwelt- und Gewässerschutzes sind wichtige Themen in Bezug auf die Vorbereitung und Entwicklung von Projekten – unabhängig von der Frage nach Motivation, sei es Umweltschutz oder ökonomische Aspekte. Welche Tragweite die Regelung der Kommunalabwasserrichtlinie betrifft, damit Gewässerschutz umweltschonend stattfinden und umgesetzt werden kann. In Berlin fand im Rahmen eine Vortragsreihe eine Weiterbildungsveranstaltung statt; Referenten waren Florian Fritsch, Experte des technischen Umweltschutzes, Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt.
Die Kommunalabwasserrichtlinie trifft Regelungen für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und auch das Behandeln und Einleiten von Abwasser bestimmter Industriebranchen. Ihr Regelungsbereich ist damit weiter gesteckt als es der Titel „Richtlinie des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser“ zuerst vermuten lässt.
Schädliche Auswirkungen, besonderer Umweltschutz
Florian Fritsch: „Das Ziel der Kommunalabwasserrichtlinie, das bereits in den Begründungserwägungen deutlich wurde, der Schutz der Umwelt vor schädlichen Auswirkungen des kommunalen Abwassers und Abwassers bestimmter Industriebranchen, wird noch einmal ausdrücklich genannt:
Der Richtlinieninhalt lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass die Kommunalabwasserrichtlinie alle Städte und Gemeinden über 2.000 Einwohnerwerte im Binnenland und über 10.000 Einwohnerwerte an der Küste grundsätzlich zur biologischen Abwasserreinigung verpflichtet. Eine weitergehende Reinigung (d.h. die Elimination von Stickstoff und/oder Phosphor) ist für eutrophierungsgefährdete Gewässer gefordert, während bei weniger „empfindlichen“ Gewässern auch eine mechanische Grundreinigung genügen kann. Je nach Größenklasse der Gemeinde und „Empfindlichkeit“ der Gewässer sind die Termine für den Vollzug der geforderten Maßnahmen von 1998 bis 2005 gestaffelt gewesen.
Die Abwasserbeseitigung ist hoheitlich zu überwachen.
Dr. Thomas Schulte erläutert hierzu: „Außerdem werden durch die Richtlinie Vorgaben für die nationalen Regelungen oder Erlaubnisse zur Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer, zur industriellen Indirekt Einleitung in die Kanalisation, zur Entsorgung von Klärschlamm und zur Direkteinleitung aus Betrieben bestimmter Branchen gefordert. Die Durchführung der Richtlinie wird durch ein nationales Programm, Informationsrechte der Kommission und der Information der Bevölkerung durch Lageberichte begleitet. Die Kommunalabwasserrichtlinie trifft in ihrem Gesamtkontext, ohne es expressis verbis zu fordern, eine Entscheidung zu Gunsten des national bewährten Systems der öffentlichen Abwasserentsorgung.“
In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 heißt es in der Kanalisierungspflicht
In Art. 3 Abs. 1 Satz 1 verpflichtet die Kommunalabwasserrichtlinie die Mitgliedstaaten zum Bau von Kanalisationen in Gemeinden unterschiedlicher Größe zu bestimmten Terminen. Kanalisationen sind gemäß Art. 2 Nr. 5 als Leitungssysteme, in denen kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird, definiert. Solche Sammlungs- und Leitungssysteme sollen in Gemeinden mit mehr als 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2000 und in Gemeinden von 2.000 bis 15.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005 entstehen. Eine verkürzte Frist zum Bau von Kanalisationen besteht für die Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten, die in „empfindliche Gebiete“ einleiten. Hier ist die Kanalisation bis zum 31. Dezember 1998 zu erstellen.
Fazit: „Sicher Schutz des Mediums Wasser“ ist das Ziel. Ohne die Konzentration der Abwasserbeseitigung in der öffentlichen Hand unter Zurückdrängung der privaten Direkteinleitungen und ohne das Instrumentarium des Anschluss- und Benutzungszwangs wäre der Schutz des Mediums Wasser nicht zu erreichen.
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Florian Fritsch
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Florian Fritsch ist freier Consultant und Energieexperte. Er leitet als Geschäftsführer mehrere Unternehmen aus dem Bereich „Erneuerbare Energie“, insbesondere Tiefen-Geothermie, Elektromobilität und Solar-Thermie.