Hanseatisches Fussball Kontor: Meinung von RA Ralf Buerger
Über das Vermögen der „Hanseatisches Fußballkontor GmbH“ wurde am Amtsgericht Schwerin am 17. Juni 2016 auf Antrag von vier Gläubigern das vorläufige Insolvenzverfahren (Az.: 580 IN 325/16) eröffnet. Während der Fußball-Europameisterschaft sollte das Geschäft des Hanseatischen Fußballkontors eigentlich boomen, die Erwartungen der Anlage konnten allerding schon seit geraumer Zeit nicht mehr erfüllt werden. Die GmbH hatte Anleger in verschiedenen Anlage-Modellen an Transferrechten für ausgewählte Fußballer beteiligt. Talentierte Nachwuchskicker sollten gefördert und teuer weiterverkauft werden. Allerdings: Die Ertragslage wurde zunehmend bedrohlicher, einzelne Anleger zogen jetzt die Reißleine und zwangen das Hanseatische Fußballkontor in die Insolvenz. Offenbar nicht grundlos, denn das Verfahren wurde eröffnet.
Rechtsanwalt Ralf Buerger, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Hagen und Experte für die Anlegerproblematik „Nachrangdarlehen“: „Eine Insolvenz hilft in diesem Fall aber nur den echten Gläubigern – die Anleger selbst haben Nachrangdarlehen gezeichnet und damit auf einen Platz in der Insolvenztabelle verzichtet!“ Die Gesellschaft hatte geschlossene Fonds, Genussrechte, Nachrangdarlehen und eine Anleihe für den Einstieg von Privatpersonen in das Millionengeschäft Fußball im Portfolio. Eingeworben wurden rund 24 Millionen Euro von insgesamt 2500 Anlegern. Die Werbebotschaft: Eine Rendite von 8 Prozent! Besonders bitter ist dies für die Zeichner von Nachrangdarlehen und Genussrechten. Rechtsanwalt Buerger: „Die haben jetzt mit einem Totalausfall zu rechnen!“
Allerdings: Die Anlage wurde vermittelt und Buerger geht nach ersten Prüfungen davon aus, dass Beratungsfehler vorliegen und Kunden in aller Regel über das Totalausfallrisiko nicht informiert wurden. Da Produkte des „HFK“ größtenteils über freie Vermittler angeboten wurde und diese eine Haftpflichtversicherung haben, stehen sie nun natürlich im Fokus der Schadensregulierung. Laut Buerger gibt es mit den Emittenten, den Prospektverantwortlichen und den Gesellschaftsverantwortlichen weitere Anspruchsgegner.
Bei Nachrangdarlehen ist es unter Umständen auch möglich, den kompletten Vertrag zu widerrufen. Dies ist insbesondere auch dann interessant, wenn mit der Anlage auch noch eine Kreditaufnahme erfolgt ist. Durch eine komplette Rückabwicklung des Geschäftes können sich Anleger unter Umständen schadlos halten. Großer Vorteil eines Widerrufes ist, dass Anleger durch einen Widerruf Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens haben und sich damit als Gläubiger für die Insolvenztabelle eintragen können.