Insolvenzeröffnung: HBH Grundstücksgesellschaft mbH & CO KG

Über das Vermögen der im Register des Amtsgerichts Köln unter HRA 18101 eingetragenen HBH Grundstücksgesellschaft mbH & CO KG, Aegidiusstraße 56, 50226 Frechen, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 42455 eingetragene HBH Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH, Aegidiusstr. 56, 50226 Frechen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Werner Hintermaier, Sartoriushof 17, 50226 Frechen wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 29.04.2016, um 10:12 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.06.2015 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt

Rechtsanwalt Dr. Andreas Ringstmeier, Brückenstr. 21, 50667 Köln

– Telefon: 0221 650 660, Fax: 0221 650 661 – .

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum

07.05.2016

unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).

Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.

Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist der

07.06.2016.

Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen

zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), insbesondere zur freihändigen Verwertung des Immobilienvermögens der Schuldnerin;

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 17.05.2016 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1213 niedergelegt.

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).

Nach Aktenlage ist der Eröffnungsantrag weiterhin anhängig. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Geschäftsführer Werner Hintermeier durch Gesellschafterbeschluss vom 22.06.2015 abberufen worden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abberufung in das Handelsregister eingetragen worden ist, denn diese Eintragung hat lediglich deklaratorische Bedeutung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101 50939 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.

Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.

Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.

Zusätzlicher Hinweis: Beschlüsse und Anordnungen des Insolvenzgerichts Köln werden durch Veröffentlichung im Internet unter http://www.insolvenzbekanntmachungen.de bekanntgemacht. Dies gilt insbesondere für die Einberufung von Gläubigerversammlungen, die Bestimmung besonderer Prüfungstermine und des Schlusstermins, die Aufhebung des Insolvenzverfahrens, ggf. die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung sowie die Anhörung der Gläubiger nach Ablauf der Abtretungsfrist.

72 IN 298/15

Amtsgericht Köln, 29.04.2016