Jochen Resch zum Thema: Lignum Sachwerte Edelholz AG

Am 24. März 2016 hat die BaFin der Lignum Sachwert Edelholz AG das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen untersagt. Davon waren die Vermögensanlagen „NobilisRent“, „NobilisPriva“ und „NobilisVita“ betroffen.

Bafin untersagt Vertrieb von drei Lignum Sachwert Edelholz Angeboten
Dies sind drei Angebote, mit denen sich Anleger an Wäldern beteiligen können. Für den kleinen Geldbeutel gibt es den Ratensparplan „NobilisVita“. Ab 8.000,00 EUR Einmalzahlung können die Anleger die Variante „NobilisPriva“ zeichnen. Das Spitzenprodukt firmiert unter dem Namen „NobilisRent“ und stand Anlegern mit 25.000,00 EUR Mindesteinlage offen.

Bafin rügt, dass Lignum keinen Prospekt vorlegt
Mehr als 65.000.000,00 EUR wurden in den letzten 7 Jahren von rund 4000 Anlegern eingesammelt. Die BaFin hat das Angebot untersagt, weil die Lignum Sachwert Edelholz AG nicht der Pflicht nachgekommen ist, für ihre Angebote einen Prospekt vorzulegen. Warum die Lignum Sachwert Edelholz AG glaubte, dieses nicht nötig zu haben, ist nicht nachvollziehbar.

Lignum Kritik an der Bafin nicht verständlich
Deswegen erscheint auch die Schuldzuweisung der Lignum Sachwert Edelholz AG gegenüber der BaFin unverständlich. Die Verantwortung trifft allein die Lignum Sachwert Edelholz AG. Am 08. April 2016 hat dann die Lignum Sachwert Edelholz AG die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, der dann durch das Amtsgericht Chartlottenburg stattgegeben worden ist. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Prof. Rolf Rattunde bestellt.

Lignum Sachwert Edelholz AG: Haben Anleger Anspruch auf Schadensersatz?
Anleger werden sich fragen, ob sie denn ihr Geld wiederbekommen können. Im Zuge der Insolvenz dürfte das mehr als fraglich sein. Die von der Lignum Sachwert Edelholz AG gegebenen Sicherheiten sind eher fiktiv. Es war eine Wette auf die Zukunft. Der Kaufvertrag ist eher ein Optionsschein. Die Bäume, die der Käufer erworben hat, werden zu einem viel späteren Zeitpunkt, oft bis zu 23 Jahren, geliefert. In diesem langen Zeitraum kann vieles passieren, zum Beispiel die Insolvenz. Wer wird also jetzt sicherstellen, dass die Plantagen ordentlich bewirtschaftet werden? Was sind die Kaufverträge wert? Wohl gar nichts.

Schadensersatz, wenn Lignum gegen Vorgaben der Bafin verstoßen hat
Anlegern steht aber ein Schadensersatzanspruch zu, wenn sie über diese Risiken nicht hinreichend aufgeklärt worden sind. Eine ganze Reihe von Vertriebsorganisationen, so auch die in Verruf geratene Dima24, hat sich an dem Vertrieb der Produkte der Lignum Sachwert Edelholz AG beteiligt.

Wer haftet, wenn Bafin Prospektierungspflicht nicht erfüllt ist
Ein Anlageberater muss seinen Kunden umfassend beraten. Der Bundesgerichtshof sagt, der Anleger muss anleger- und anlagegerecht beraten werden. Der Vermittler muss also überprüfen, ob das von ihm angebotene Konzept zu den persönlichen Bedürfnissen seines Kunden passt. Wird ein Anleger falsch beraten oder werden ihm wesentliche Faktoren verschwiegen, steht ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Zudem dürften hier Ansprüche direkt gegen die Verantwortlichen der Lignum-Gruppe bestehen, da sie ihrer Prospektierungspflicht nicht nachgekommen sind.